Mietverträge sind nicht selten komplexe Ausfertigungen gegensätzlicher Rechte und Pflichten und mit rechtlichen Fachbegriffen gespickt, die das Potenzial für Missverständnisse und Verwirrung bieten. Wir haben daher einige der häufigsten Irrtümer rund um den Mietvertrag zusammengestellt und klären, was wirklich hinter den Klauseln steckt.
Irrtum 1: Die letzten Mieten mit der Kaution verrechnenIst die Wohnung gekündigt, beginnt die 3-monatige Kündigungsfrist. Immer wieder kommen Mieter in dieser Zeit auf die Idee, die Mietzahlungen einzustellen und die Kaution für die ausstehenden Zahlungen „abzuwohnen“. Aus rechtlicher Sicht ist dies jedoch nicht möglich, da die Kaution einen gänzlich anderen Zweck verfolgt. Zudem darf die Kaution erst nach Beendigung des Mietverhältnisses angerührt werden. Parallel dazu besteht die Pflicht, die Miete wie vertraglich vereinbart weiterzuzahlen. Bleibt die Mietzahlung aus, kann der Vermieter Klage einreichen.
Irrtum 2: Vermieter dürfen alle Haustiere verbietenNein, bereits in den 1990er-Jahren wurde vom Bundesgerichtshof entschieden, dass ein pauschales Verbot unwirksam ist. Sogenannte Kleintiere dürfen grundsätzlich ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Dazu zählen etwa Hamster, Fische oder Vögel. Bei Hunden und Katzen muss im Einzelfall geklärt werden, ob diese erlaubt sind. Generell dürfen auch sie nicht vom Mietvertrag ausgeschlossen werden, die Anschaffung bedarf aber in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters.
Irrtum 3: Schönheitsreparaturen obliegen dem MieterIn vielen Mietverträgen sind sogenannte Schönheitsreparaturen zwar vermerkt, aber nicht immer wirksam. Ungeachtet davon ist aus rechtlicher Sicht der Vermieter für sämtliche Reparaturen verantwortlich. Im Rahmen von Schönheitsreparaturen kann diese Verantwortung teilweise auf die Mieter übertragen werden. Aber auch wenn keine derartige Klausel im Mietvertrag zu finden ist, sind Mieter nicht per se aus ihrer Verantwortung entlassen, die Wohnung pfleglich zu behandeln. Dann kann in einer Kleinreparaturklausel geregelt werden, in welchen Fällen nötige Reparaturen vorzunehmen sind. Die passenden Ersatzteile gibt es günstig bei FixPart.at.
Irrtum 4: Der Vermieter darf einen Schlüssel zur Wohnung habenDefinitiv nein! Spätestens mit dem Einzug müssen alle vorhandenen Schlüssel dem Mieter übergeben werden. Dieser darf allein darüber entscheiden, wer in die Wohnung darf und wer nicht. Ist es erforderlich, dass der Vermieter gelegentlich die Wohnung betritt, z. B. wenn der Zugang zum Dach innerhalb der vermieteten Wohnung liegt, darf dies nur unter vorheriger Anmeldung geschehen. In Absprache mit dem Mieter ist es jedoch zulässig, dem Vermieter den Zweitschlüssel zu überlassen, für den Fall, dass sich der Mieter ausgesperrt hat und der Vermieter im selben Haus wohnt.
Irrtum 5: Grillen auf dem Balkon ist jederzeit gestattetErste Anlaufstelle zur Beantwortung dieser Frage ist natürlich der Mietvertrag. Ist in diesem ein generelles Grillverbot auf dem Balkon festgeschrieben, ist dies auch wirksam. Wer sich das Grillen auf dem Balkon nicht nehmen lassen will, sollte also im Vorfeld alle Klauseln aufmerksam durchlesen. Ist nichts vermerkt, steht die Rücksicht auf Nachbarn an erster Stelle. In manchen Regionen wurde zudem festgelegt, wie häufig das Grillen im Monat von den Nachbarn toleriert werden muss – immer vorausgesetzt, dass diese nicht belästigt werden.
Irrtum 6: Der Vermieter darf das Untermieten der Wohnung untersagenNein! Der Mieter darf jedoch nicht ohne die Genehmigung des Vermieters seine Wohnung oder auch nur einzelne Zimmer an andere vermieten. Zudem muss der Vermieter informiert werden, an wen und wie lange die Wohnung oder das Zimmer untervermietet werden soll. Eine unbegründete Ablehnung des Untermietverhältnisses ist von vornherein unwirksam. Übrigens: Von Untermiete ist nicht die Rede, wenn während des Urlaubs ein Freund oder Familienmitglieder sich dauerhaft in der Wohnung aufhält, z. B. um auf die Haustiere aufzupassen.
Irrtum 7: Der Mietvertrag beginnt mit dem geplanten EinzugsdatumFalsch! Wer einen Mietvertrag unterzeichnet hat, kann diesen nicht einfach nach einer Woche wieder stornieren, auch wenn der eigentliche Einzug noch gar nicht stattgefunden hat. Mit der Unterschrift gelten umgehend alle vereinbarten Rechte und Pflichten. Das bedeutet, wer sich kurzerhand entscheidet, eine andere Wohnung mieten zu wollen, muss sich an die dreimonatige Kündigungsfrist halten und für diese Zeit auch die Miete bezahlen. In dieser Zeit darf die Wohnung dann natürlich auch bewohnt werden.
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